Das Schulgesetz des Kantons Schaffhausen nennt als erstes Bildungsziel: "Gute und glückliche Menschen heranzubilden ist das Ziel unserer Erziehung." (Artikel 3).
Im Schulgesetz des Kantons Schaffhausen ist - wie in vielen andern kantonalen Schulgesetzen
auch - die besondere Förderung nur unter dem Aspekt der Schulung von Kindern und
Jugendlichen mit Lernschwierigkeiten erwähnt.
Mit dem Ziel „gute und glückliche Menschen heranzubilden“ impliziert die Schaffhauser
Gesetzgebung die Achtung und Anerkennung der individuellen kindlichen Persönlichkeit.
Gesetzliche Änderungen müssten sich darauf beziehen, eine Analogie zwischen „Kindern mit
Schulschwierigkeiten“ und „Kindern mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten“ herzustellen. Beide
Besonderheiten wären z.B. unter „Kinder mit besonderen Bedürfnissen“ zu subsumieren.